Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Radke GmbH
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Stand: Januar 2018
Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen
und jeden künftig zwischen Ihnen und uns geschlossenen
Vertrag. Entgegenstehende und von unseren Liefer- und
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird durch
uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, dass
wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von unseren Liefer-
und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir
vorbehaltlos.
Darüber hinaus gelten unsere Technischen Lieferbedingungen V3.0
-05/2019
II.Angebot und Auftragsbestätigung
1.Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche
Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung
zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag
abgeschlossen wird.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen
annehmen.
Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in
die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung
wirksam.
2.Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert
ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke
verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht
besteht.
4.Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
III.Preise und Zahlungsbedingungen
1.Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab
Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich
Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
2.Wir sind berechtigt, nach dem 31.03. des Jahres
eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend
weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw.
Teillieferungen, die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03.
bestätigt werden, aber absprachegemäß erst nach dem 31.03.
ausgeliefert werden.
3.Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu
begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2%
Skonto.
4.Verursacht der Besteller, etwa bei Materialbeistellungen,
den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der
Erklärung der Versandbereitschaft ein.
5.Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.
IV.Eigentumsvorbehalt
1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser
Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom
Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
2.Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
4.Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall
wäre der Besteller verpflichtet, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und
diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.
5.Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
6.In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens
der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.
V.Gefahrenübertragung
1.Die Lieferung erfolgt ab Werk Löffingen. Sie ist mit der
Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.
2.Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, soweit die
Lieferung am Herstellungsort bereitgestellt oder abgeholt
worden ist.
3.Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels
entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei
wir zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht
verpflichtet sind.
4.Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VI.Liefer- und Abnahmefristen
1.Alle Angaben über Lieferfristen erfolgen stets
annäherungsweise, wobei eine Abweichung von einer Woche vor
und zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies
gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart worden ist.
2.Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen,
Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei
der Beistellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen
nur dann eingehalten werden, wenn spätestens vier Wochen vor
Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im
Hause sind.
3.Betriebsstörungen aller Art, sowie alle Fälle höherer
Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb
unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag
für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so
besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide
Vertragsparteien.
4.Bei von uns zu vertretender Fristüberschreitung steht dem
Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur
Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 Werktagen ein
Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht
entfällt soweit die in der Fristüberschreitung liegende
Pflichtverletzung sich als unerheblich darstellt. Daneben kann
der Besteller, wenn er uns erfolglos eine angemessene
Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung erfüllt hat,
Schadensersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Anspruch
beschränkt sich bei Verspätung auf 0,5% des Nettolieferwertes
pro vollendete Woche, in jedem Fall aber auf höchstens 5% des
Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf Schadensersatz ist
ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende
Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitergehende
Entschädigungsansprüche des Bestellers sind, auch in Fällen
verspäteter Lieferung, nach Ablauf einer uns gesetzten
Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
5.Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Besteller
verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in
maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats
erfolgt.
VII. Rahmenlieferungsaufträge
1.Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so
beträgt die Abnahmefrist für den Besteller 12 Monate ab dem
Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme
der ersten Teillieferung in den sich hieraus ergebenden
Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant.
Nach Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach
unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den
Besteller in Annahmeverzug zu setzen und Schadensersatz zu
fordern.
Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert 25% des
Auftragswertes. Dem Besteller wird ausdrücklich gestattet,
einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behalten wir
uns vor einen höheren Schaden nachzuweisen.
2.Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt,
Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen an den
Besteller weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag
die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.
VIII.Materialbeistellungen
1.Für die technische Funktionstüchtigkeit und
Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers
übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor,
den Einbau von beigestellten Materialien und
Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den
Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses
entsprechen.
2.Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines
Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziff. VII. 1.
ist der Besteller entsprechend verpflichtet die
vertragsgegenständlichen Produkte unseres Hauses ohne Einbau
der beigestellten Materialien abzunehmen.
3. Wir haften für Schäden, die an vom Besteller zur
Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen
Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.)
entstehen, nur im Fall von Vorsatz oder grob fahrlässiger
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im Umfang der
Regelungen im Abschnitt IX. Punkt 6 Absatz 2. Schäden, die an
diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob
fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen
Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter entstehen,
sind von der Haftung ausgeschlossen. Dem Besteller wird
insoweit der Abschluss einer Versicherung seiner Materialien
empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch über uns bei
Auftragserteilung abgeschlossen werden.
IX.Gewährleistung, Haftung
1.Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene
unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach
Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von
Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
2. Treten in geringem Maße Abweichungen der Liefermenge
gegenüber der Auftragsbestätigung ein, sind diese vom
Besteller, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt
eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der
Bestellmenge.
3.Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
4.Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus
von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen
hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf ein Recht der
Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das
Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nacherfüllung zu
mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
6.Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung
wesentlicher Ver- tragspflichten oder der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadensursache
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns beruht.
Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns ist unsere Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.Wir leisten für Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr
für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung.
8.Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung
des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf
Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das
Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen
Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits
erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits
überstiegen ist.
9.Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße
Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die
Besteller oder durch Dritte beseitigen unsere
Gewährleistungspflichten.
X.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Firma RADKE GmbH sollen vielmehr im
Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine
dem Vertragszweck möglichst nahe kommende zulässige Klausel
ersetzt werden.
XI.Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu
erbringenden Leistungen wird Löffingen vereinbart.
Gerichtsstand für Geschäfte zwischen Kaufleuten ist bei allen
Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus
Vertragsverhältnissen ergeben, das für den Sitz der Radke GmbH
zuständige Amtsgericht Titisee-Neustadt bzw. Landgericht
Freiburg. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem
Besteller und uns ausschließlich Deutsches Recht.
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